Steuerliche Abzugsfähigkeit
von Kinderbetreuungskosten
Steuerpflichtige können die ihnen
entstehenden Kinderbetreuungskosten i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen,
höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben
steuerlich geltend machen (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Gebührenermässigungen und -erstattungen
Die Betreuungsentgelte können auf
Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe über- nommen werden, wenn die Belastungen durch
die Gebühren den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind
und der Besuch der Kindertageseinrichtung für die Entwicklung
des Kindes erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für
die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§
82 bis 85, 87 und 88 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch
entsprechend. Für detaillierte Informationen, treten Sie bitte
mit uns in Kontakt.